Zum Hauptinhalt springen
fileadmin/user_upload/adobe_heinrich.jpg
/
RA Björn Heinrich

Eignungs- und Zuschlagskriterien bei BIM-Vergaben

BIM & Recht, Teil 4

BIM-Vergabeverfahren stellen erhöhte Anforderungen an öffentliche Vergabestellen sowie an Bewerber bzw. Bieter. Ist das geltende Vergaberecht für die BIM-spezifischen Problematiken bei der Eignungsprüfung und der Zuschlagsentscheidung geeignet?

Regelmäßig stellen die Eignungsprüfung und die Zuschlagsentscheidung die Herzstücke von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber dar. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Eignungsund die Zuschlagsentscheidung diejenigen Prüfschritte eines Vergabeverfahrens sind, bei denen der Vergabestelle die größten Steuerungsmöglichkeiten zustehen, um am Ende des Vergabeverfahrens einen möglichst qualifizierten Auftragnehmer sowie das Unternehmen mit dem attraktivsten Angebot bezuschlagen zu können. Generell stellen BIM-Vergabeverfahren sowohl aus fachtechnischer als auch aus rechtlicher Sicht erhöhte Anforderungen an öffentliche Vergabestellen sowie an Bewerber bzw. Bieter. Nachfolgend soll untersucht werden, ob die Instrumentarien des geltenden Vergaberechts ausreichend sind, die sich stellenden BIM-spezifischen Problematiken bei der Eignungsprüfung und der Zuschlagsentscheidung zu lösen.

Vergaberechtsreform 2016

Blickt man zunächst auf die Ergebnisse der im April 2016 abgeschlossenen Vergaberechtsreform – immerhin die bislang größte Reform des deutschen Vergaberechts seit Bestehen des EU-Kartellvergaberechts –, stellt man ernüchtert fest, dass BIM-spezifische Lösungsansätze nicht Bestandteil der Vergaberechtsreform waren. Zwar hatte sich die Vergaberechtsreform zum Ziel gesetzt, unter anderem auch innovative Aspekte (vgl. § 97 Abs. 3 GWB) bei Beschaffungsvorgängen zu stärken. Gleichwohl erachtete man es weder offenbar auf europäischer Ebene (z.B. in der Richtlinie 2014/24/EU) noch auf nationaler Ebene (z.B. im GWB oder in der VgV) für erforderlich, die BIM-Methode in die vergaberechtliche Systematik zu integrieren. Lediglich in einer einzelnen Regelung, dem §12 Abs.2 VgV, wird die „Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung“ gestriffen. 

Eignungsprüfung

Im Rahmen der Eignungsprüfung ist die Frage zu beantworten, ob ein Bewerber bzw. Bieter in der Lage ist, den Auftrag abzuwickeln. BIMspezifische Eignungsnachweise können insbesondere im Rahmen der Überprüfung der technischen und beruflichen

Leistungsfähigkeit

(§ 46 VgV) Bedeutung erlangen. Aus § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB ergibt sich, dass die Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung stets bekannt zu machen sind. Die Unternehmen müssen also von vornherein darüber informiert sein, welche konkreten BIM-spezifischen Eignungsnachweise sie mit dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot vorzulegen haben.

Zuschlagsentscheidung

Im Rahmen der Zuschlagsentscheidung wird das wirtschaftlich günstigste Angebot des Vergabeverfahrens ermittelt. Dabei müssen sich die Zuschlagskriterien von den Eignungskriterien grundsätzlich unterscheiden. Eignungskriterien knüpfen an die Qualifikation des Unternehmens als solches an, während Zuschlagskriterien den Fokus auf die Abwicklung des konkreten Auftrags legen. Betrachtet man die Regelung des §58 Abs.2 VgV, kommen als „weiche“ Zuschlagskriterien insbesondere in Betracht: §58 Abs.2 Nr.1 VgV (Qualität, einschließlich des technischen Werts), Nr.2 (Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann) und Nr.3 (Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe). Wie bereits bei den Eignungskriterien festgestellt, enthält auch diese Regelung keine speziellen BIM-Kriterien, jedoch erscheinen die angeführten Kriterien grundsätzlich „BIMgeeignet“. Aufgabe der Vergabestelle ist es also, z.B. das Kriterium des technischen Werts mit BIMspezifischem Leben zu erfüllen. Dies kann beispielsweise durch Abfordern eines BIM-Bieterkonzepts erfolgen, in denen die Vergabestelle z.B. die Darstellung der allgemeinen Einbindung von BIM in den Planungsprozess oder die Beschreibung des Einsatzes von BIM zur Kosten- und/oder Terminoptimierung von den Bietern abverlangt.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das geltende Vergaberecht – auch nach der Vergaberechtsreform des Jahres 2016 – keine BIM-spezifischen Lösungsansätze aufweist. Allerdings dürften sich die BIM-spezifischen Problematiken bei der Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung mit den geltenden Regelungen des bestehenden Vergaberechts lösen lassen. Erforderlich ist stets eine BIM-spezifische Ausgestaltung der Eignungsprüfung und Zuschlagsentscheidung durch die Vergabestelle in der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen. Dabei ist jedoch Augenmaß erforderlich, da insbesondere Referenzen und Qualifikationen bislang eher spärlich vorhanden sind. Perspektivisch dürfte die Einführung einheitlicher Standards, z.B. im Hinblick auf BIMspezifische Qualifikationen, sinnvoll und geboten sein, um eine möglichst objektive und gleichbehandelnde Bewertung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollte auch über die Einführung einer BIM-spezifischen Unternehmenspräqualifikation nachgedacht werden.

 

Lesen Sie auch:

BIM & Recht, Teil 1: BIM-Vertrag: Einer für alle?

BIM & Recht, Teil 2: Vergaberecht und BIM

BIM & Recht, Teil 3: BIM-Honorar: BIM oder HOAI?

© nmann77/stock.adobe.com
Autor

RA Björn Heinrich ist Partner der auf Bau und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei KNH Rechtsanwälte (Berlin, Frankfurt am Main, Essen). Er ist vorrangig tätig auf den Gebieten des nationalen und EU-Vergaberechts sowie des privaten Baurechts. Weiterhin veröffentlicht er regelmäßig Fachbeiträge auf dem Online-Portal ibr-online und ist ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift Vergabepraxis (VPR). knh-rechtsanwaelte.de

Kommentare
  • Keine Kommentare
Diesen Artikel teilen
Verwandte Fachartikel
Anzeige