Seit dem 1. Januar 2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht, welches im August mit weiteren Regelungen ergänzt wird. Verbraucher sollen damit besser geschützt werden.
Das neue Baurecht trat vor knapp einem Monat in Kraft. Die größte und wichtigste Regelung ist, dass der Bauvertrag, welcher bisher im Werksvertragsrecht §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mitgeregelt war, nun eine eigene gesetzliche Normierung erhält. Weitere neue Regelungen werden im Folgenden vorgestellt.
Vertragliche Prozesse müssen detaillierter aufgeführt werden
Private Bauherren, welche sich ihr Eigenheim von einem Bauunternehmen aus einer Hand bauen lassen, haben nun einen Anspruch auf eine Baubeschreibung, die der Bauunternehmer dem privaten Bauherrn vor Vertragsabschluss aushändigen muss. Alle Bauweisen, Materialien, Oberflächen und Ausbaustandards sind darin kompakt zusammenzufassen.
Enthalten sein müssen folgende Angaben:
- Art und Umfang der angebotenen Leistungen
- Gebäudedaten
- Pläne mit genauen Raum- und Flächenangaben, Schnitte und Grundrisse
- Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke und Informationen zum Brand-, Energie- und Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik
14-tägiges Widerrufsrecht für private Bauherren
Erstmals gibt es für private Bauherren ein vertragliches Widerrufsrecht. Bauunternehmen sind nun dazu verpflichtet, ihre Kunden im Vertrag darauf aufmerksam zu machen, dass diese ihn 14 Tage nach Abschluss widerrufen können. Versäumt ein Unternehmen diese Klausel anzugeben, erhält der Kunde automatisch die Möglichkeit seinen Widerruf bis zu zwölf Monate nach Vertragsabschluss anzubringen.
Angabe der Bauzeit verpflichtend
Die voraussichtliche Bauzeit konnte bisher in Bauverträgen freiwillig angegeben werden. Seit Januar ist das Pflicht. Die voraussichtliche Dauer der Maßnahme muss genannt werden, damit Bauherren Finanzierung, Umzug etc. besser planen können. Sollte der Termin seitens der Baufirma nicht eingehalten werden, wird es teuer. Sie muss Schadensersatz leisten, wenn dem Bauherren dadurch beispielsweise Kosten für eine Ersatzwohnung entstehen.
Zahlungsplan neu geregelt
In der Regel enthalten Bauverträge einen Zahlungsplan. Im neuen Bauvertragsrecht ist nun geregelt, wann der Bauherr welche Summe zahlen muss. Eine Baufirma darf nun vor Fertigstellung des Gebäudes maximal 90 Prozent der Gesamtsumme fordern. Die restlichen zehn Prozent erhält die Baufirma erst, wenn alles fertiggestellt ist und keine wesentlichen Mängel vorhanden sind.
Nachträgliche Änderungswünsche erlaubt
Nach neuem Recht haben private Bauherren die Möglichkeit, auch während der Bauphase noch Änderungswünsche anzuordnen und durchzusetzen. Unternehmern hingegen wird das Recht gewährt, diese nachträglichen Änderungswünsche abzulehnen, wenn sie unzumutbar sind. Im neuen Gesetz ist allerdings nicht geregelt, wie „unzumutbar“ konkret definiert wird.
Neue Abnahmeregelungen
Wie schon im alten Baurecht ist auch im neuen geregelt, dass die Pflicht zur Abnahme des Werkes beim Bauherrn liegt. Er kann die Abnahme des bestellten Werkes immer verweigern, sofern sie nicht durch die Beschaffenheit ausgeschlossen ist. Unwesentliche Mängel sind jedoch auch weiterhin kein Grund für eine Abnahmeverweigerung.
Konnte der Bauherr seine Abnahme vorher dadurch verweigern, dass er dazu einfach schwieg, ist er nach neuem Recht dazu verpflichtet, das Werk genau zu prüfen und die Mängel konkret zu nennen.