Die Europäische Union hat eine Einigung zur Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie erzielt. Ein zentraler Konfliktpunkt betrifft die Sanierungsziele, die bestimmen, wie viele ineffiziente Gebäude in den EU-Mitgliedsstaaten renoviert werden müssen. Die aktuelle Einigung sieht eine Abkehr von der Einzelsanierungspflicht vor und skizziert stattdessen einen Weg, um durch Quartiers- und Portfoliomaßnahmen einen effizienteren Gebäudebestand zu erreichen.
Jeder Mitgliedsstaat wird aufgefordert, einen individuellen nationalen Fahrplan festzulegen, um den Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent zu reduzieren. Die Staaten haben hierbei eine gewisse Flexibilität: Sie können entscheiden, welche Gebäudepriorität haben und welche Maßnahmen sie ergreifen möchten.
Dennoch ist es wichtig sicherzustellen, dass mindestens 55 Prozent der Einsparungen im Primärenergieverbrauch durch die Renovierung der ineffizientesten Gebäude erzielt werden. Für Nichtwohngebäude sind energetische Mindestanforderungen vorgesehen, die darauf abzielen, bis 2030 16 Prozent der ineffizientesten Gebäude zu renovieren und bis 2033 dieses Ziel auf 26 Prozent zu erhöhen.
Keine Sanierungspflicht für Wohngebäude
Nach der Interpretation von Eigentümerverbänden und der Wohnungswirtschaft wird damit die anfänglich geforderte Verpflichtung zur Sanierung besonders schlecht gedämmter privater Wohngebäude durch das EU-Parlament nicht umgesetzt.
Die überarbeitete Richtlinie definiert Nullemissionsgebäude als neuen Standard für neu errichtete Gebäude. Gemäß dieser Einigung dürfen ab dem 1. Januar 2028 öffentliche Gebäude und ab dem 1. Januar 2030 alle anderen Neubauten keine Emissionen mehr aus fossilen Brennstoffen am Standort aufweisen. Es sind jedoch bestimmte Ausnahmen möglich.
Zusätzlich dazu müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass neue Gebäude solartauglich sind und sich für die Installation von Fotovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf dem Dach eignen. Die Installation von Solarenergieanlagen wird zur Norm für neu errichtete Gebäude. Ab 2027 sollen schrittweise Solaranlagen auf bestehenden öffentlichen und Nichtwohngebäuden installiert werden, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktional machbar ist. Die Umsetzung der Bestimmungen erfolgt je nach Typ und Größe der Gebäude zu verschiedenen Zeitpunkten.