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SIA 2051 Building Information Modeling (BIM)
BIM in der Schweiz

Der Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA) hat eine neue Zusatzvereinbarung BIM herausgebracht.

Die Arbeitsgruppe Koordination Digitalisierung der SIA-Zentralkommission für Ordnungen (ZO) hat die neue Zusatzvereinbarung BIM (SIA 1001/11) mitsamt eines dazugehörigen Kommentars (SIA 1001/11-K) herausgebracht. Beide Dokumente stehen seit Juni 2018 online kostenlos zum Download bereit.

Verlangt der Bauherr von seinen Planern, die BIM-Methode bei der Planungsleistung miteinzubeziehen, so müssen sich beide Parteien über Ziele und Leistungsinhalte verständigen und diese vertraglich festhalten. Bei der Erarbeitung der Zusatzvereinbarung haben sich die Experten mit einhergehenden, spezifischen vertragsrechtlichen Fragen auseinandergesetzt.

Die Zusatzvereinbarung BIM wurde so konzipiert, dass man sie zusätzlich zum klassischen SIA-Planer-/Bauleitungsvertrag 1001/1 verwenden kann. Das Dokument beinhaltet offene Formulierungen und kommt ohne fest vorgegebene Vertragsregeln aus. Die Vertragsparteien erhalten auf BIM zugeschnittene Auswahlmöglichkeiten für ihre kontraktlichen Regelungen.

Wegweisende Anwendungshilfe fürs Planen im digitalen Zeitalter

Die Zusatzvereinbarung gilt, sofern sich die Parteien auf die Anwendung der BIM-Methode verständigt haben. Dabei wird den sogenannten Informationsanforderungen des Auftraggebers (IAG) große Bedeutung zugemessen. Darin sollen seine Erwartungen (Ziele, Arbeitsergebnisse etc.) enthalten sein, die zu einem zusätzlichen Bestandteil des Vertrags werden.

Anders als beim gängigen SIA-Phasenablauf kann es vorkommen, dass beim Einsatz der BIM-Methode die Planungsleistungen zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden sollen. Daher ist es möglich, Verschiebungen von Leistungen in anderen Teilphasen vorzunehmen. Darüber hinaus kann es bei der Verwendung der Planungsmethode erforderlich sein, BIM-spezifische Leistungen gesondert festzuschreiben. Die Vereinbarung bietet sich hierfür an.

Zu diesen Leistungen zählen etwa: das Bereitstellen und Unterhalten des virtuellen Projektraums, die Leistungen des BIM-Managements oder der BIM-Koordination, die in den Leistungsbeschrieben der SIA-LHO nicht enthalten sind. Die (eventuell zusätzliche) Vergütung kann hier ebenso vereinbart werden. Die Parteien entscheiden selbst über die Art der Honorierung.

Zielgruppe: Architekten, Ingenieure, Fachplaner, Bauherren und Betreiber von Gebäuden

Die Zusatzvereinbarung unterbreitet zudem einen Vorschlag für den Umgang mit der Einsichtnahme des Auftraggebers in das digitale Bauwerksmodell. Die Parteien werden darüber hinaus dazu angehalten, eine Regelung zur Datensicherung zu treffen. Native Daten, die an den Auftraggeber übergeben werden, müssen stets vertraulich behandelt werden.

Die Partner haben außerdem die Chance, sich zu den Fragen der Prüfung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber und der Aufbewahrungspflicht zu äußern. Des Weiteren können sie weitere besondere Vereinbarungen abschließen.

Im Kommentar zur Anwendung der Zusatzvereinbarung BIM wird Folgendes festgehalten: Laut Artikel 1.3.1 der SIA-LHO verbleiben sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen beim Beauftragten – so auch bei der Anwendung von BIM. Dem Auftraggeber ist zwar das Nutzungsrecht an den Daten einzuräumen, jedoch beschränkt sich dies auf das „vereinbarte Projekt“.

 

Neuer SIA-Vertragszusatz 1001/11 Zusatzvereinbarung BIM

Die Zusatzvereinbarung BIM kann zusätzlich zum klassischen SIA-Planer-/Bauleitungsvertrag 1001/1 verwendet werden (Symbolbild: streetflash/stock.adobe.com)

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