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17.06.2021 | Katharina Ludwig, Peter Schnell, Hans Christian Jünger

Rechtliche Beschränkungen bei der Digitalisierung der Bauwirtschaft

BIM & Daten

Die Digitalisierung der Bauwirtschaft umfasst mehr Bereiche, als man vermutet. Ein nicht zu unterschätzender Komplex ist die DSGVO-konforme Verarbeitung der Daten.

Der Begriff der Digitalisierung ist aus unserem Alltag kaum mehr wegzudenken und betrifft auch die Bauwirtschaft. Die Digitalisierung ist durch verschiedene Perspektiven und Zielvorstellungen geprägt. Innerhalb der Bauwirtschaft versprechen sich die Beteiligten von der Einführung digitaler Prozesse große Potenziale hinsichtlich einer Steigerung von Qualität, Effizienz und Kostensicherheit. Die Ergebnisse diverser Umfragen, wie z. B. in Abbildung 1, zeigen aber, dass die Bauwirtschaft im Branchenvergleich zurückliegt.

Abbildung 1: Grad der Digitalisierung in verschiedenen Wirtschaftssektoren

Die Einflüsse und Beschränkungen, welche die Digitalisierung hemmen, können technischer, organisatorischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein. (1) Besonders hinsichtlich rechtlicher Problem- und Fragestellungen ist die Unsicherheit sehr hoch. (2)

Bei der Betrachtung rechtlicher Fragen ist es für die Beteiligten häufig schwierig, zwischen den durch die Rechtsordnung bedingten und den aus üblichem Vorgehen entstandenen Beschränkungen, die lediglich einer Berücksichtigung in der Vertragsgestaltung bedürfen, zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist für die Überwindung von rechtlichen Einflüssen und Beschränkungen essenziell.

Nachfolgend soll anhand von drei beispielhaften Themen, die den Großteil der Bauprojekt-Beteiligten betreffen, aufgezeigt werden, wie mit rechtlichen Hemmnissen umgegangen werden kann. Dabei ist es wichtig, die Besonderheiten und den aktuellen Stand der Digitalisierung der Bauwirtschaft zu kennen, die deshalb kurz erläutert werden.

Die Bauwirtschaft ist geprägt von der Komplexität und Einzigartigkeit von Bauprojekten, der stark fragmentierten Wertschöpfungskette sowie der konservativen Branchenkultur. Die hohe Individualität und vielfältigen Einflüsse auf ein Bauprojekt erschweren eine genaue Vorhersage des Bauablaufs und somit auch eine mögliche digitale Abbildung.

Durch die zeitliche Begrenzung von Projekten und die wechselnden Projektbeteiligten werden oft kurzfristige und individuelle Problemlösungen gewählt, welche die Entwicklung nachhaltiger Innovationen in der Bauwirtschaft erschweren. Zudem ist die Branche stark von kleinen und mittelständigen Unternehmen (KMU) geprägt, die oft nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für Innovationen bzw. deren umfassende Einführung verfügen.

Die bereits entstandenen digitalen Technologien sind sehr vielfältig und haben verschiedene Auswirkungen auf die Wertschöpfungskette des Bauwerk-Lebenszyklus. Im Fokus stehen häufig neue Softwarelösungen für plattform- und cloudbasierte Planungsmethoden durch BIM sowie virtuelle Projekträume zum kooperativen Arbeiten. Wie Abbildung 2 verdeutlicht, prägen die aktuellen BIM-Entwicklungen in Deutschland überwiegend die Planungsphase eines Projektes.

Neuerungen, die sich verstärkt auf andere Phasen des Bauwerk-Lebenszyklus konzentrieren, sollten dabei aber nicht vernachlässigt werden. Technologien wie 3D-Druck, Robotik und Drohnen können die Digitalisierung der Bauphase vorantreiben. Weitere Technologien, die an verschiedenen Stellen der Wertschöpfungskette Anwendung finden, sind RFID, Internet der Dinge (IoT), Virtual und Augmented Reality. Im Folgenden werden die BIM-Planungsmethode sowie digitale Projekträume betrachtet, da diese vom Großteil der Bauprojekt-Beteiligten genutzt werden.


Abbildung 2: Einordnung von Entwicklungen der Digitalisierung im Bauwerkslebenszyklus, Bild: Institut für Baubetriebslehre der Universität Stuttgart

Rechtssicheres Einhalten der Kommunikationswege

Ein effizienter Einsatz der BIM-Planungsmethode oder der Nutzung eines virtuellen Projektraums setzt voraus, dass auch die Kommunikation über die genutzte Plattform stattfindet. Rechtliche Beschränkungen ergeben sich in diesem Zusammenhang, sobald bestimmte Anforderungen an die Kommunikation einzuhalten sind. Dies können Schriftformerfordernisse oder die beweissichere Dokumentation von Zugangsfragen sein.

Diese Anforderungen sind besonders für wesentlichen Schriftverkehr relevant, an den Rechtsfolgen geknüpft sind. Dies können beispielsweise Mängelanzeigen, Behinderungsanzeigen, Änderungsanordnungen oder Fristsetzungen sein. Die Schriftform sowie der nachweisbare Zugang einer Erklärung können über eine Projektplattform nicht ohne die Eingangserklärung des Empfängers nachgewiesen werden.

Um eine rechtssichere Kommunikation über Projektplattformen zu gewährleisten, bedarf es einer vertraglichen Klarstellung. Entsprechende vertragliche Regelungen sind jeweils vom Sicherheitsinteresse der Beteiligten abhängig und individuell an das Projekt anzupassen. Es sind deshalb vor Projektstart Vereinbarungen zu treffen, bei welchen Erklärungen die Schriftform bei der Kommunikation über Projektplattformen gewahrt ist, wann Erklärungen als zugegangen gelten und für welche Erklärungen eine Kommunikation über eine Plattform ausgeschlossen wird. Bei Standardvertragsdokumenten sind zudem die AGB-Richtlinien zu beachten, die Einschränkungen zu vertraglichen Regelungen enthalten. (3)

Es besteht in diesem Zusammenhang bereits die Möglichkeit, über das Signaturgesetz digital die Schriftform zu ersetzen. Das bedeutet, dass durch eine digitale Unterschrift beispielsweise Mängelanzeigen digital erstellt und versendet werden können, ohne dass diese zuvor in Papierform gedruckt und unterschrieben werden müssen. Diese Möglichkeit ist in der Praxis allerdings aufgrund der notwendigen technischen Voraussetzungen sowie des notwendigen Knowhows bisher von untergeordneter Bedeutung.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Bei der Kommunikation sowie dem Datenaustausch über Projektplattformen sind zudem datenschutzrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, die sich durch die Digitalisierung ergeben. Sie sind in der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Nach der DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur innerhalb des rechtlichen Rahmens verarbeitet werden.

Unter personenbezogenen Daten werden alle Informationen, die einer konkreten Person zugeordnet werden können, verstanden. Bereits die Zugangsdaten zur Anmeldung auf einer Projektplattform beinhalten personenbezogene Daten. Auch die Aktivitäten und Zugriffe der Nutzer wie das Hochladen oder Öffnen von Dokumenten enthalten personenbezogene Daten und unterliegen somit dem Datenschutz.

Für die Verarbeitung dieser Daten muss eine Einwilligung der entsprechenden Person vorliegen. An eine datenschutzkonforme Einwilligung werden hohe formale Anforderungen gestellt. Zudem kann eine Einwilligung in die Datenverarbeitung jederzeit widerrufen werden. Die betroffene Person kann somit jederzeit verlangen, die sie betreffenden Informationen zu löschen. (4)

Digitale Projektplattformen werden meist webbasiert von externen Dienstleistern betrieben. Diese werden von Nutzern als Software as a Service angemietet. (5) Wer in einer solchen Konstellation die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt, ist für die Beteiligten nicht immer eindeutig erkennbar. Dies sollte aber vor der Nutzung einer Projektplattform klar geregelt werden.

Eine der Hauptfunktionen einer Projektplattform, die dem Verantwortlichen abverlangt wird, besteht darin, die Aktivitäten der Nutzer nachvollziehbar zu dokumentieren und zu speichern. Die Tatsache, dass Einwilligungen in die Datenverarbeitung widerrufen werden können, kann das Prinzip eines Datenservers aushebeln. Somit kann die Einhaltung der DSGVO im Widerspruch zur gewünschten Funktion einer Projektplattform stehen. (6)

Im Zusammenhang mit der richtigen Umsetzung der DSGVO bestehen bei vielen Unternehmen Unsicherheiten. Einerseits gibt es noch Anpassungsbedarf, um den derzeitigen Umgang mit datenschutzrechtlichen Vorgaben praxistauglicher zu gestalten. Viele Experten fordern deshalb, dass die DSGVO nochmals überarbeitet wird, um die Probleme, die derzeit in der Praxis bestehen, zu beheben. Andererseits besteht bei vielen KMUs aber vor allem noch Aufklärungsbedarf, was explizit nach DSGVO geregelt ist und wie dies eingehalten werden muss. (7) Als Beispiel kann hier die Diskrepanz zwischen der bewussten Meldepflicht bei Datenschutzverstößen und der hingegen in der Praxis oft nicht bewussten Meldefrist von 72 Stunden genannt werden. Genaue Regelungen und Verantwortlichkeiten sollten demnach vor Projektstart allen Projektbeteiligten geschult werden.

Vertragsgestaltung zur Vereinbarkeit von HOAI und BIM

Seit der Etablierung der BIM-Planungsmethode besteht eine Diskussion über die Verträglichkeit bzw. Vereinbarkeit von BIM mit dem geltenden Preisrecht der HOAI. Einerseits wird kritisiert, dass sich die Ziele des Vergütungsprinzips der HOAI und der Planung mit BIM voneinander unterscheiden. Die HOAI orientiert sich an einem sequenziellen Planungsmodell mit aufeinander aufbauenden, trennbaren Leistungsphasen, wohingegen die BIM-Methode im Gegensatz dazu einen phasenübergreifenden Planungsprozess darstellt. (8)

Die Schwierigkeit liegt demnach in der Vergütung einzelner Leistungsphasen beim Einsatz von BIM. Es wird angemerkt, dass die HOAI keine Vorgaben in Bezug auf konkrete Planungsmethoden macht. Die definierten Leistungsbilder sind methodenneutral. Welche Methode zur Leistungserbringung verwendet wird, ist somit grundsätzlich unerheblich. Im Rahmen der Novellierung der HOAI 2013 wurden Regelungen für den BIM-Einsatz vorgesehen. In Anlage 10 werden BIM-Leistungen den „Besonderen Leistungen“ der Leistungsphase 2 zugeordnet. (9)

Die Qualifizierung der Bauwerksmodellierung als „Besondere Leistung“ findet in der Praxis keine große Zustimmung. Vielmehr wirft es weitere Fragestellungen und große Unsicherheiten bezüglich der Anwendbarkeit der Vergütungsregelungen der HAOI beim Einsatz der BIM-Methode auf. Bei BIM-basierter Planung werden die konkreten Leistungen in früheren Leistungsphasen erbracht.

Bis Regelungen geschaffen werden, welche die gleiche Leistungserbringung zeitgerecht vergüten, muss die Vertragsgestaltung diese Lücke füllen. Die Leistungsinhalte sollten durch sorgfältige Tätigkeitsbeschreibungen den Grundleistungen oder den Besonderen Leistungen zugeordnet und die zeitgerechte Vergütung vertraglich erfasst werden. (10)

Im Zusammenhang mit der Verwendung von digitalen Technologien, Prozessen und Methoden müssen weitere mögliche rechtliche Fragestellungen in der Vertragsgestaltung aufgegriffen werden. Besonders der Umfang von Nutzungsrechtseinräumungen sollte vertraglich genau beschrieben werden. Auch Haftungsfragen sollten im Rahmen eines Vertrages geregelt werden. Es bietet sich an, die Leistungsbereiche der Beteiligten abzugrenzen und Prüf- und Hinweispflichten zu vereinbaren. (11) Darüber hinaus müssen Vereinbarungen hinsichtlich der Modellinhalte, der Modellqualität, der Prozessabläufe und der Übergabe des Modells getroffen werden. (12)

Es hat sich bereits eine Vertragspraxis bei der Verwendung der BIM-Planungsmethode etabliert. Wie Abbildung 3 zeigt, werden die übergeordneten Ziele und Anforderungen in Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) definiert, die als Grundlage zur weiteren Vertragsgestaltung herangezogen werden. Die vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien werden in einem Werkvertrag mit ergänzenden Anlagen wie z. B. den BIM-BVB (Besondere Vertragsbedingungen) und dem BIM-Pflichtenheft konkretisiert. Die juristische Trennung in BIM-BVB und BIM-Pflichtenheft fördert die Übersichtlichkeit, indem sämtliche vertragliche Besonderheiten von den technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen getrennt und in je einem Dokument erfasst werden. (13)

Abbildung 3: Vertragspraxis bei der Verwendung der BIM-Planungsmethode, Bild: Institut für Baubetriebslehre der Universität Stuttgart

Fazit

Die deutsche Bauwirtschaft steht bezüglich einer digitalen Transformation der Wertschöpfungskette noch vor einigen Herausforderungen. Es besteht Handlungsbedarf bei der Schaffung von optimalen rechtlichen Rahmenbedingungen, damit die Digitalisierung des Bausektors weiter vorangetrieben werden kann. In der Mehrzahl können rechtliche Fragestellungen bereits durch geeignete vertragliche Regelungen zu Projektbeginn gelöst werden. Der Einsatz von digitalen Technologien ist in einem eher geringen Ausmaß durch die Rechtsordnung beschränkt und kann, wie aufgezeigt, unter proaktivem und frühzeitigem Klären von Ungewissheiten zur Anwendung kommen.

Als Effekt der zunehmenden Digitalisierung werden neue Anforderungen entstehen, die Auswirkungen auf Arbeitsweise, Arbeitsabläufe und Berufsbilder innerhalb der Bauwirtschaft haben und die Digitalisierung weiter fördern werden.

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(1) Vgl. Stange (2020), S. 293 ff.
(2) Vgl. z. B. Winkelhake (2017), S. 19; Oesterreich/Teuteberg (2016), 1430 f.; Stange (2020), S. 290
(3) Vgl. Bodden u. a. (o. J.), S. 43
(4) Vgl. Bodden u. a. (o. J.); Hömme (2016), S. 213
(5) Vgl. Schapke u. a. (2015), S. 228
(6) Vgl. Ludwig (2020), S. 78
(7) Vgl. Haufe Online Redaktion (Internetquelle)
(8) Vgl. Bodden (o. J.), S. 52; Schrammel/Wilhelm (2016), S. 10
(9) Vgl. Eschenbruch/Lechner (2016), S. 151; Bodden (o J.), S. 53
(10) Vgl. Schrammel/Wilhelm (2016), S. 12
(11) Vgl. Eschenbruch/Grüner (2014), S. 402 ff.
(12) Vgl. Borrmann u. a. (2015), S. 10
(13) Vgl. Kappes (2016), S. 91 f.

 

Literatur

McKinsey Global Institute (Internetquelle), Das digitale Wirtschaftswunder – Wunsch oder Wirklichkeit

Stange, M.: Building Information Modeling im Planung- und Bauprozess – Eine quantitative Analyse aus planungsökonomischer Perspektive, 1. Auflage, Wiesbaden: Springer Vieweg, 2020

Winkelhake, U.: Die digitale Transformation der Automobilindustrie: Treiber – Roamap – Praxis, 1. Auflage Berlin: Springer Vieweg, 2017

Oesterreich, T. D.; Teuteberg, F.: Chancen und Risiken der Digitalisierung in der Bauindustrie im Kontext von Industrie 4.0 – Situationsanalyse und Zieldefinition im Zuge einer Technikfolgenabschätzung, in Mayr H. C., Pinzger M. (Hrsg.), INFORMATIK 2016, Bonn: Lecture Notes in Informatics (LNI), Gesellschaft für Informatik, 2016

Bodden, J.; Dittschar, F.; u. a.: Umsetzung des Stufenplans Digitales Bauen – AP 3.1 – Klärung von Rechtsfragen, im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

Hömme, G.: Datenhoheit, Datenschutz, Vertraulichkeiten und Urheberrechte, in: Eschenbruch, K.; Leupertz, S. (Hrsg.), BIM und Recht, 1. Auflage, Köln: Werner Verlag, 2016

Schapke S.-E.; Beetz, J. u. a.: Kooperative Datenverwaltung, in: Borrmann, A.; König, M. u. a. (Hrsg.), Building Information Modeling – Technologische Grund- lagen der industriellen Praxis, 1. Auflage, Wiesbaden: Springer Vieweg, 2015

Ludwig, K.: Nationale sowie internationale rechtliche Einflüsse und Beschränkungen auf die Digitalisierung des deutschen Bausektors, Institut für Baubetriebslehre – Universität Stuttgart, 2020

Haufe Online Redaktion: Defizite bei Umsetzung der DSGVO in deutschen Unternehmen

Schrammel, F.; Wilhelm, E.: Rechtliche Aspekte im Building Information Modeling (BIM) – Schnelleinstieg für Architekten und Bauingenieure, Wiesbaden: Springer Vieweg, 2016

Eschenbruch, K.; Lechner, H.: BIM und HOAI – Das Architekten- und Ingenieurhonorar beim BIM-Einsatz, in: Eschenbruch, K.; Leupertz, S. (Hrsg.), BIM und Recht, 1. Auflage, Köln: Werner Verlag, 2016

Eschenbruch, K.; Grüner, J.: BIM – Building Information Modeling – Neue Anforderungen an das Bauvertragsrecht durch eine neue Planungstechnologie, NzBau 2014, 402

Borrmann, A.; König, M. u. a. (Hrsg.): Building Information Modeling – Technologische Grundlagen und industrielle Praxis, 1. Auflage, Wiesbaden: Springer Vieweg, 2015

Kappes, A.: Die Auswirkungen von BIM auf Verträge der ausführenden Unternehmen in: Eschenbruch, K.; Leupertz, S. (Hrsg.), BIM und Recht, 1. Auflage, Köln: Werner Verlag, 2016

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Autoren

Katharina Ludwig M. Sc., absolvierte ein Wirtschaftsingenieursstudium zum Master of Science in Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft an der Universität Stuttgart. Im Rahmen ihrer Abschlussarbeit am Institut für Baubetriebslehre beschäftigte sie sich mit möglichen rechtlichen Einflüssen und Beschränkungen auf die Digitalisierung der deutschen Baubranche. (Bild: privat) ibl.uni-stuttgart.de


Peter Schnell M. Sc., ist akademischer Mitarbeiter am Institut für Baubetriebslehre der Universität Stuttgart. Zu seinen Forschungsschwerpunkten zählen digitale Methoden und Technologien sowie deren Auswirkungen auf die Bauwirtschaft und die am Bau Beteiligten. Ergänzend zu den wissenschaftlichen Tätigkeiten ist er im Bereich Digitalisierung und Unternehmensentwicklung tätig. (Bild: privat) ibl.uni-stuttgart.de


Univ.-Prof. Dr.-Ing. Hans Christian Jünger ist Leiter des Instituts für Baubetriebslehre der Universität Stuttgart. Er forscht und lehrt u. a. zum Thema Digitalisierung in der Bauwirtschaft sowie den damit einhergehenden Technologien. Zuvor war er bei diversen Großprojekten für verschiedene international tätige Unternehmen in leitenden Positionen beschäftigt und verantwortlich für die Themen Digitalisierung, Lean Construction und BIM. (Bild: privat) ibl.uni-stuttgart.de

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