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31.01.2022 | Rainer Mang

Passen BIM und Bauvertragsrecht 
schon zusammen?

Recht & Co.

Wie müssen Verträge aussehen, damit ein Bauvorhaben im kommunalen Verkehrswege- und Tiefbau mit BIM erfolgreich umgesetzt werden kann? Muss das Rad für BIM dazu neu erfunden werden? „Nein“ sagt Rainer Mang, Geschäftsführer der Abteilung Wirtschafts- und Baurecht beim Verband Bauwirtschaft Baden-Württemberg – aber es gibt Stolpersteine.

Um zu verstehen, welche vertraglichen Vereinbarungen für ein Bauvorhaben getroffen werden müssen, das mit BIM umgesetzt werden soll, gilt es zunächst noch einmal zu beleuchten, was BIM eigentlich bedeutet. Kurz gesagt: BIM heißt frühes und detailliertes Planen. Mit BIM wird das Bauobjekt (Straße, Kanal etc.) zunächst virtuell am Computer erstellt und erst danach in der „realen Welt“ gebaut. BIM ist jedoch keine bestimmte Software, sondern kennzeichnet die Art und Weise der Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten. Beim modellbasierten Planen und Bauen werden große Mengen an Informationen zwischen den Baubeteiligten (Planer, Baufirmen und Bauherren) ausgetauscht und für alle transparent gemacht. Informationsverluste werden so minimiert.

Die Entscheidung, mit der Methode BIM bauen zu wollen, muss der Auftraggeber treffen, und zwar von Anfang an, d. h. vor Beginn der Planung. Nur wenn Planer und ausführende Unternehmen von vorneherein entsprechend beauftragt werden, lässt sich BIM sinnvoll realisieren. Wenn der Auftraggeber nicht von Anfang an die Weichen in Richtung BIM stellt, lässt sich das später kaum mehr ändern. Das Arbeiten nach der BIM-Methode ist keine Zusatzleistung, die sich später noch hinzubuchen lässt. Vielmehr ist es eine Arbeitsweise, die alle Phasen der Planung und Umsetzung des Bauvorhabens durchdringt und beeinflusst.

Gleichzeitig muss der Auftraggeber (mit Hilfe seiner Planer) festlegen, was er durch die Anwendung der BIM-Methode erreichen will. Er muss die Ziele definieren, die er durch diese Herangehensweise an das Bauvorhaben erreichen will.

Idealerweise kein erheblicher Aufwand für Aufmaß und Abrechnung

BIM ist kein Selbstzweck, es geht nicht darum, ein Technik-Feuerwerk um seiner selbst willen abzubrennen. Vielmehr geht es darum, mit Hilfe der BIM-Methode ein Bauwerk zu erstellen, das die kalkulierten Kosten und Zeit einhält und keine Mängel aufweist. Gleichzeitig wird beim Bauen das digitale Modell fortgeschrieben, der tatsächlich ausgeführte Zustand wird dokumentiert. So verursachen das Aufmaß und die Abrechnung des Bauvorhabens keinen erheblichen Aufwand mehr, sondern laufen praktisch nebenbei. Zudem lassen sich alle Daten erfassen, die für den effizienten Betrieb, die Erhaltung und den Rückbau des Bauwerks notwendig sind. Insbesondere im kommunalen Bereich, wo Verkehrswege- und Tiefbaumaßnahmen im Vergleich zu Bauvorhaben an Autobahnen eher klein ausfallen, darf die Anwendung der BIM-Methode nicht zu einem Technik-Overkill ausarten. Die gesteckten BIM-Ziele müssen sich mit angemessenem technischen Aufwand bewältigen lassen. Der Auftraggeber sollte also (mit Hilfe seiner Planer) genau wissen, was er will, und wie er das erreichen kann.

Wie bei der konventionellen Ausführung auch, benötigt das ausführende Bauunternehmen detaillierte planerische Vorgaben für die Umsetzung der Baumaßnahme. Wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung von Verkehrswege- und Tiefbaumaßnahmen mit BIM ist, dass der Auftraggeber ein digitales Geländemodell und digitale Pläne in 3D zur Verfügung stellt, die der Auftragnehmer für die Ausführung seiner Arbeiten einsetzen kann. Seinen speziellen Nutzen bei der Ausführung von Tiefbaumaßnahmen entfaltet BIM dadurch, dass das ausführende Unternehmen praktisch der digitalen Planung am Bildschirm hinterher bauen kann. Das digitale Modell (bestehend aus digitalen Bauplänen und digitalem Geländemodell) kann als Assistenzsystem für die Baumaschinenführer herangezogen werden, sie können so zentimetergenau in der virtuellen und gleichzeitig in der realen Umgebung navigieren. Ebenso lassen sich im Zuge der Bauausführung die vom Auftraggeber geforderten Daten erfassen und in das digitale Modell bzw. in das Geoinformationssystem (GIS) des Auftraggebers zurückspielen.

Es reicht aus, die Verträge um spezielle BIM-Vertragsbedingungen zu ergänzen

Das Plus an digitaler Vernetzung und Zusammenarbeit der Baubeteiligten fällt nicht vom Himmel, sondern muss in den Verträgen abgebildet und vereinbart werden. Hier gilt dasselbe wie für alle Verträge: Der Vertrag muss das Gewollte möglichst klar, widerspruchsfrei und vollständig wiedergeben. Allerdings sind weder das gesetzliche Bauvertragsrecht noch die VOB/B auf das Bauen mit BIM ausgerichtet. Müssen deshalb das BGB und die VOB/B für BIM geändert werden? Oder bedarf es ganz neuer Vertragsformen, wie sie beispielsweise in den USA und England geschlossen werden? Dort gibt es Mehrparteienverträge, bei denen alle Projektbeteiligten ein- und denselben Vertrag unterzeichnen. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Nein, das Rad muss für BIM nicht neu erfunden werden. Vielmehr reicht es aus, die Verträge der Baubeteiligten um spezielle BIM-Vertragsbedingungen zu ergänzen.

Ein Muster für Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB) wurde von der Arbeitsgemeinschaft BIM4INFRA 2020 für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau entworfen. Dieses Muster hat allerdings nicht die bauausführenden Unternehmen im Blick, sondern die bauvorbereitenden Planer. Es ist zudem auf Bauvorhaben an Bundesfernstraßen zugeschnitten. Um auch hier das Rad nicht neu zu erfinden, wurde das Muster dennoch zur Grundlage für die Besonderen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen mit BIM im kommunalen Verkehrswege- und Tiefbau (BIM-BVB K-VTB) genommen. Das Muster wurde entsprechend abgewandelt, so dass es einerseits für bauausführende Unternehmen passt und andererseits für den kommunalen Verkehrswege- und Tiefbau.

Kein Einzug von BIM in die VOB/B

Die VOB/B gibt es seit 1926. Im Laufe der Zeit wurden zwar immer wieder Einzelheiten verändert. Die BIM-Methode hat aber bislang keinen Einzug in die VOB/B gefunden. Zwar sieht die VOB/A in § 11 vor, dass die Vergabe auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden kann. Allein die Tatsache, dass die Vergabeunterlagen nicht mehr auf Papier, sondern elektronisch ausgetauscht werden, führt aber noch lange zu keiner besseren Zusammenarbeit. Hierfür muss man die Projektbeteiligten tatsächlich enger zusammenbringen und Informationsverluste so weit wie möglich reduzieren. Das geschieht bei der BIM-Methode darüber, dass es ein zentrales digitales Modell des Bauvorhabens gibt (digitaler Zwilling), aus dem alle Projektbeteiligten die für sie erforderlichen Informationen entnehmen. Ebenso spielen alle Projektbeteiligten diejenigen Informationen, die sie für die anderen bereitstellen müssen, in diese eine gemeinsame elektronische Plattform ein.

Damit der Informationsaustausch tatsächlich so reibungslos und verlustfrei funktioniert wie vorgesehen, müssen natürlich auch hierfür „Spielregeln“ vereinbart werden. Dies geschieht in den bereits erwähnten Besonderen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen mit BIM im kommunalen Verkehrswege- und Tiefbau (BIM-BVB K-VTB).

Die erste Hürde, die hierbei zu nehmen ist, ist die Schriftform. In der VOB/B ist an vielen Stellen vorgegeben, dass die Kommunikation schriftlich stattzufinden hat. Das bedeutet, dass die Erklärung auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift abzugeben ist (§ 126 BGB) oder zumindest per Fax (§ 127 Abs. 2 BGB). In den BIM-BVB K-VTB ist deshalb geregelt, dass anstatt der Schriftform die Textform ausreicht. Dies ermöglicht eine elektronische Kommunikation. Wichtig ist nur, dass die Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben bzw. gespeichert werden. Ausreichend ist danach z. B. die Übermittlung einer Erklärung per E-Mail.

Nach § 3 Abs. 1 VOB/B hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die für die Ausführung nötigen Unterlagen zu übergeben. Gemeint sind damit schriftliche Unterlagen, beispielsweise Zeichnungen und Pläne auf Papier. Diese Regelung stammt aus einer Zeit, in der ein elektronischer Datenaustausch noch nicht stattfand. In Abweichung davon bestimmen die BIM-BVB K-VTB, dass dem Auftragnehmer die für die Ausführung notwendigen Daten zu übergeben sind. Wie sich aus § 3 Abs. 2 VOB/B ergibt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Hauptachsen der baulichen Anlage sowie die Grenzen des Geländes, dass dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden soll, abzustecken und die notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlage zu schaffen. Unter diesen Voraussetzungen lässt sich ein BIM-Projekt im kommunalen Verkehrswege- und Tiefbau nicht realisieren. Stattdessen regeln die BIM-BVB K-VTB, dass der Auftraggeber ein ausgeglichenes Festpunktnetz im Baustellenkoordinatensystem zu stellen hat. Hierfür sind mindestens drei Festpunkte am Boden und ein Höhenfestpunkt in unmittelbarer Nähe zur Baustelle erforderlich, die dauerhaft vermarkt sind.

Erleichterung bei der Abrechnung, doch es gibt einen Stolperstein

Ein wesentlicher Synergieeffekt, der durch BIM gehoben werden kann, ist die Erleichterung bei der Abrechnung bzw. der Aufmaßnahme. Stolperstein hierfür ist § 14 Abs. 2 VOB/B. Dort ist geregelt, dass die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen sind. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. Das betrifft erstens die Feststellung, ob bestimmte Leistungen überhaupt ausgeführt wurden, und zweitens, ob nach Zeichnungen abgerechnet werden kann oder ein körperliches Aufmaß genommen werden muss.

Die digitalen 3D-Pläne stehen den Baugeräteführern in ihrem Cockpit per Tablet zur Verfügung. Die Baugeräteführer wissen stets genau, wo sie sich im Plan befinden, was ein viel exakteres Bauen ermöglicht. Dort, wo sich Abweichungen vom Plan ergeben, etwa durch unvorhergesehene Bodenverhältnisse oder unbekannte Bestandsleitungen, können diese sogleich im Bauablauf digital in 3D vermessen, dokumentiert und ins BIM-Modell zurückgespielt werden. Wollte man diese technischen Möglichkeiten nicht nutzen, und stattdessen auf nachträglichen Aufmaßterminen beharren, würden die Vorteile der Digitaltechnik sozusagen über Bord geworfen.

Deshalb regeln die BIM-BVB K-VTB, dass die Leistung aus dem BIM-Modell zu ermitteln ist, soweit die Ausführung dem Modell entspricht. Falls die Leistung vom BIM-Modell abweicht, ist sie aufzumessen. Für die Abrechnung notwendige Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend vom Auftragnehmer vor Ort in digitaler Form zu dokumentieren. Die digitalen Aufmaßdaten sind unverzüglich in die gemeinsame Datenumgebung einzustellen, damit sie der Auftraggeber überprüfen und – falls er das für erforderlich hält – eine gemeinsame Feststellung vor Ort veranlassen kann.

Eine wichtige Schaltstelle enthalten die BIM-BVB K-VTB durch den Verweis auf den BIM-Abwicklungsplan (BAP). Der BAP ist sozusagen der detaillierte Fahrplan für das BIM-Projekt und richtet sich nach den Informationsanforderungen des Auftraggebers (AIA). Der Auftraggeber hat in den AIA genau festzulegen, welche Daten er wann benötigt. Die AIA sind das Leistungsverzeichnis für die digitalen Informationen, die der Auftragnehmer im Verlauf des Bauvorhabens zu liefern hat. Der BIM-Abwicklungsplan legt als Antwort darauf fest, wie der Auftragnehmer die geforderten Informationen in welcher Form bereitzustellen hat.

Das Fazit

Als Fazit lässt sich festhalten, dass BIM das bekannte Bauvertragsrecht nicht auf den Kopf stellt. Speziell die Vorgaben der VOB/B bedürfen aber gewisser vertraglicher Anpassungen, damit die Vorteile von BIM ausgespielt werden können und nicht an Regelungen scheitern, die teilweise noch aus 1926 stammen.

© mann77/stock.adobe.com
Autor

Rainer Mang, Rechtsanwalt seit 2002 und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht seit 2009; seit 2012 beim Verband Bauwirtschaft Baden-Württemberg. Dort ist er Geschäftsführer der Abteilung Wirtschafts- und Baurecht.

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