Zum Hauptinhalt springen
AdobeStock_151067943_Stockwerk-Fotodesign.jpg
08.01.2020 | Eduard Dischke

Kooperation im BIM-Projekt und die „Zielfindungsphase“

BIM & Recht, Teil 12

Überlegungen zum Kooperationsprinzip im neuen Bauvertragsrecht und den Auswirkungen der Zielfindungsphase und Ausführungsphase auf ein BIM-Projekt.

Bei der vertraglich begründeten Zusammenarbeit in BIM-Projekten wird zu Recht hervorgehoben, dass diese in gesteigertem Maße auf dem Prinzip der Kooperation zu beruhen hat. Vor diesem Hintergrund verdient es Beachtung, dass der durch das neue Bauvertragsrecht in das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommene § 650p Abs. 2 als erstmalige gesetzliche Kodifizierung des zwischen Planer und Auftraggeber Geltung beanspruchenden Kooperationsprinzips betrachtet wird.

Zielfindungs- und Ausführungsphase

In § 650p BGB unterscheidet der Gesetzgeber zwei Stufen der zwischen dem Besteller (= Auftraggeber = Bauherr) und dem Unternehmer (= Auftragnehmer = Planer) bestehenden vertraglichen Bindung. Zunächst befinden sich die Vertragsparteien eines Planervertrags nach § 650p Abs. 2 BGB demnach auf einer ersten Stufe, auf welcher der Planer gesetzlich verpflichtet ist, eine Planungsgrundlage zur Ermittlung noch nicht vereinbarter wesentlicher Planungs- und Überwachungsziele zu erstellen und diese zusammen mit einer vorhabenbezogenen Kosteneinschätzung dem Auftraggeber zur Zustimmung vorzulegen. Diese Stufe wird überwiegend als Zielfindungsphase bezeichnet.

Hieran knüpft – chronologisch nachfolgend, gesetzessystematisch allerdings in dem vorhergehenden Abs. 1 des § 650p BGB geregelt – eine zweite Stufe der vertraglichen Beziehung an, auf welcher der Unternehmer verpflichtet ist, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Diese zweite Stufe lässt sich also als Ausführungsphase (oder auch Zielerreichungsphase) bezeichnen.

Gesetzgeberisches Ziel der mit § 650p Abs. 2 BGB eingeführten Zielfindungsphase soll es sein, einer zu weitgehenden Ausdehnung der unentgeltlichen Akquisetätigkeit des Planers entgegenzuwirken. Nach dem in der Begründung dokumentierten Willen des Gesetzgebers sollen auch die ersten Überlegungen des Architekten/Ingenieurs, die er zur Erstellung der Planungsgrundlage anstellt, also etwa das Zeichnen einer ersten Skizze, bereits einer grundsätzlichen Vergütungspflicht unterliegen.

Vertragskündigungen

Die strikte Unterscheidung der Zielfindungsphase des § 650p Abs. 2 BGB von der späteren Ausführungsphase des § 650p Abs. 1 BGB ist nach der Systematik des Gesetzes deshalb von entscheidender Bedeutung, weil in der ersten Phase von den Vertragsparteien des Planervertrages das Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB ausgeübt werden kann. Nach § 650r Abs. 1 BGB kann der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung durch den Planer den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen.

Der Planer wiederum kann unabhängig davon nach § 650r Abs. 2 BGB dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Zustimmung zu den vorgelegten Unterlagen setzen und den Vertrag ohne Vorliegen weiterer Gründe kündigen, wenn die Zustimmung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist gar keine Erklärung abgegeben wird. Bei Kündigung des Vertrages durch eine der beiden Vertragsparteien ist gemäß § 650r Abs. 3 BGB der Planer (nur) berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.

Zur Abgrenzung der Zielfindungsphase von der Ausführungsphase vertritt ein Großteil des juristischen Schrifttums (Rechtsprechung hierzu gibt es noch nicht), dass die Zielfindungsphase spätestens mit der zweiten Grundleistung der Leistungsphase 2 der Anlage 10.1 (Leistungsbild Gebäude und Innenräume) zu § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ihr Ende finden würde. Die eigentliche Planung, die mit der gestalterischen Umsetzung der Anforderungen für das Objekt beginnt, setzt nach diesem Verständnis erst ab der dritten Grundleistung der Leistungsphase 2 der Anlage 10.1 der HOAI ein.

Auf die Besonderheiten der BIM-Planungsmethode angewandt, stellt sich daher die Frage, bis wann ein Planervertrag, der BIM-Leistungen beinhaltet, sich nach dem neuen, durch § 650p BGB vorgegebenen gesetzlichen Leitbild noch in der Zielfindungsphase befindet.

BAP in der Zielfindungsphase

Die Praxis in Deutschland hat für die Abwicklung von BIM-Projekten ein Vertragsmodell entwickelt, wonach durch den Besteller durch Formulierung sogenannter Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) zunächst eine Rahmenstruktur vorgegeben wird. Nach diesem Vertragsmodell wird aus den AIA anschließend ein sogenannter BIM-Abwicklungsplan (BAP) entwickelt. Der BAP definiert die konkreten Anforderungen für das BIM-Modell, konkretisiert zu diesem Zweck u. a. sowohl die AIA als auch die BIM-Anwendungsfälle und -ziele und beinhaltet die technischen, organisatorischen und vertraglichen Anforderungen.

Dies zugrunde gelegt lässt sich nur schwerlich behaupten, dass der im Laufe des Projekts fortzuschreibende BAP noch auf der Stufe einer ersten Skizze der planerischen Leistung verbleibt, wie es dem Gesetzgeber für die in der Zielfindungsphase zu erbringenden planerischen Leistungen vorschwebte.

In diesem Zusammenhang verdient es Beachtung, dass der im Jahr 2017 von der BAK veröffentlichte Leitfaden „BIM für Architekten“ mit der Erstellung des BAP in Zusammenhang stehende, als solche bezeichnete planerische Grundleistungen teilweise der Leistungsphase 1 und den frühen Leistungsschritten der Leistungsphase 2 der HOAI zugehörig einordnet.

Insbesondere ein „Mitwirken beim Erarbeiten eines BIM-Abwicklungsplans“ als (neue) Grundleistung der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) und ein „Mitwirken beim Fortschreiben des BIM-Abwicklungsplans“ als erste (neue) Grundleistung der Leistungsphase 2 werden hierin einem Planungszeitraum zugeordnet, welcher – wie oben ausgeführt – noch der Zielfindungsphase unterfällt.

Die Zugrundelegung dieser (neuen) Leistungsbilder könnte daher nach der neuen gesetzlichen Regelung zur Folge haben, dass auch bei einem bereits weit fortgeschriebenen BAP die „wesentlichen Planungsziele“ nach § 650p Abs. 2 BGB „noch nicht vereinbart sind“ und bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den als Planungsgrundlage dienenden BAP das beiderseitige Sonderkündigungsrecht des § 650r BGB zur Anwendung kommt. Dies hätte wiederum zur Folge, dass einige der bereits erbrachten planerischen Leistungen nicht vergütet werden, weil sie über die Erstellung der in der Zielfindungsphase geschuldeten Leistungen hinausgehen.

Den BIM-Projektbeteiligten ist daher anzuraten, die von ihnen als wesentlich verstandenen Planungsziele des konkreten Projektes zu einem frühen Zeitpunkt individuell zu vereinbaren, um einer ansonsten möglichen Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts nach § 650r BGB in einer schon weit vorangeschrittenen Projektphase entgegenzuwirken (so auch Bodden, in: Eschenbruch/Leupertz, BIM und Recht, 2. Aufl. 2019, Kap. 8 Rn. 67; a. A.: Eschenbruch, ebd., Kap. 2 Rn. 78).

Werden Sie Autor*in der Build-Ing.

Möchten Sie die Fachzeitschrift Build-Ing. mitgestalten?
Dann schreiben Sie uns unter der E-Mail-Adresse aldina.hasanovic@hussmedien.de!
© Stockwerke-Fotodesign/stock.adobe.com
Autor

Eduard Dischke ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Fachanwalt für Verwaltungsrecht (KNH Rechtsanwälte, Essen), Leiter der Fachgruppe Recht, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des buildingSMART Deutschland e. V. sowie Vorstandsmitglied des BIM-Cluster NRW e.V. knh-rechtsanwaelte.de

Kommentare
  • Keine Kommentare
Diesen Artikel teilen
Anzeige
Gratis Probeheft bestellen!