16.09.2019 |
Till Kemper
Um das Potenzial von BIM besser auszuschöpfen sowie Bauzeit und Nachtragsrisiko optimal zu steuern, ist eine neue Vergabe- und Vertragspraxis für BIM-Projekte notwendig.
Die herrschende Meinung sagt, dass Building Information Modeling (BIM) erst dann die volle Optimierungswirkung entfaltet, wenn es für den Betrieb nutzbar gemacht wird. Dennoch zeigt die Vergabepraxis, dass die Konzeption nicht auf den Betrieb ausgerichtet ist. FM-Unternehmen fordern nicht selten, sie früher in Projekte einzubeziehen, denn nur sie wüssten, welche Daten im Betrieb wie gebraucht werden. Fragt man jedoch nach, sind ihre Vertragsmodelle nicht auf diese Aufgabe ausgerichtet.
Es bleibt jedoch Sache des Auftraggebers, sich bereits bei der Vergabekonzeption, also bei der Konzeptionierung des Projektteams, darüber Gedanken zu machen, wie er sich BIM für den Betrieb nutzbar macht. Zugleich sollte der Auftraggeber dies zum Anlass nehmen, einen gewissen Paradigmenwechsel vorzunehmen und die bisherige Auftragsstruktur zu verlassen, denn diese ist häufig ineffektiv und provoziert Nachtragsstreitigkeiten.
1. Ausgangslage
Die Standardvergabekonzeption sieht vor, dass der Auftraggeber einen Planer und gegebenenfalls auch Fachplaner mit den Leistungsphasen 1–8 des jeweiligen Leistungsbildes der HOAI – meist stufenweise – beauftragt; als Projektziel wird nur selten ein wirtschaftlicher Gebäudebetrieb festgesetzt. Meist ist das Ziel eine günstige mangelfreie Errichtung, weil auch der Planerauftrag mit Abnahme der Werkleistung endet.
Der Planer leistet in einer nahezu linearen Abfolge der HOAI-Leistungsphasen. Das heißt, er erstellt zunächst die Entwurfs- und Genehmigungsplanung; dann erstellt er – meist orientiert an einem Leitfabrikat – die Ausführungsplanung, die er produktneutralisiert in die Ausschreibung gibt. Nach Zuschlag an einen oder mehrere Unternehmer schreibt er die Ausführungsplanung – nun produktspezifisch – fort und prüft die Gleichstellung mit der Werk- und Montageplanung des/der Werkunternehmer während der Ausführung, also der Objektüberwachung.
Dieser Projektablauf ist ineffizient, weil er Nachträge und erhebliche Informationsverluste provoziert: Die Ausführungsplanung, die Grundlage der Ausschreibung wird, wird meist an einem Leitfabrikat orientiert. Um eine produktneutrale Ausschreibung zu erhalten, muss die Ausführungsplanung also wieder entfremdet werden. Häufig geschieht die Entfremdung nicht vollständig, so dass – im Fall öffentlicher Ausschreibung – rügefähige Vergabefehler auftreten oder bestimmte Bieter mit anderen Produkten an der Ausschreibung nicht oder – von vornherein – nicht erfolgreich teilnehmen (können).
Des Weiteren führt dies dazu, dass sich während der Ausführung, insbesondere bei Erstellung der produktspezifischen Werk- und Montageplanung, Abweichungen von der Ausführungsplanung ergeben, sodass die Ausführungsplanung und häufig sogar die Genehmigungsplanung geändert werden muss. Dies wiederum führt zu Behinderungs-, Bedenken- und Mehrkostenanzeigen auf Werkunternehmerseite wie auch auf Planerseite. Für letzten entstehen z. B. Nachtragspotenziale durch Wiederholung der Grundleistungen bei Variantenprüfung (1), Erhöhung der anrechenbaren Kosten oder nachträgliche Änderung der Honorarzone. (2)
Immer häufiger haben Produktspezifika Einfluss auf Brandschutz, Wärmeschutz, Schallschutz usw., also genehmigungserhebliche Tatbestände. Prima Vista kommt auch das Know-how der Produktspezifika viel zu spät in den Planungsprozess, um optimale Planungsergebnisse (insbesondere mit Blick auf den Betrieb) zu erzielen. Denn die Teilleistung der Leistungsphase 5, die Fortschreibung der Ausführungsplanung, wird – nicht zuletzt wegen der eben dargestellten Nachtragsrisiken – eher dahingehend verstanden, dass die Ausschreibungsergebnisse in diese „eingepasst“ werden, nicht aber, dass die gesamte Genehmigungs- und Ausführungsplanung neu erstellt wird.
2. Derzeitige Praxis der BIM-Vergaben
Obgleich nach herrschender Meinung BIM das volle Wirkpotential erst mit der Überführung in den Betrieb unter Berücksichtigung der Lebenszykluskosten entfaltet, wird vielfach nur die unter 1. dargestellte Praxis schlicht ergänzt und um die BIM-Leistungen fortgesetzt. Das heißt, der (Fach-)Planer hat zugleich die BIM-(Fach-)Modelle und zumeist auch die BIM-Infrastruktur bzw. -software mitzubringen. Der/die ausführenden Werkunternehmer haben die BIM-Modelle umzusetzen. Zum Teil wird das BIM-Management beim Projektsteuerer oder Planer selbst, zum anderen Teil beim Auftraggeber belassen.
Die Projektstruktur entsprechend eines linearen Ablaufs der HOAI-Leistungsphasen wird ebenfalls beibehalten. So kann das Wirkpotenzial von BIM nicht ausgeschöpft werden.

Herkömmlicher Projektablauf (Bild: HFK Rechtsanwälte/HUSS-Medien GmbH)
3. Vergabekonzeption zur Ausschöpfung des BIM-Potenzials
Folgende Prämissen liegen der Neukonzeption zu Grunde:
- Die Leistungsphasen der HOAI sind nicht linear zu verstehen. Z. B. in der Anlage 10 (zu § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 7 HOAI) (3) ist als Grundleistung der Leistungsphase 5 benannt: „e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung.“ Diese Leistung ist evidenter erst nach der Leistungsphase 6 und 7, also nach der Vergabe zu erbringen, sodass der lineare Ablauf durchbrochen wird.
- Die HOAI ist Preisrecht. Nach der EuGH-Entscheidung (4) sind die Mindest- und Höchstsätze nicht mehr bindend. Zudem galt stets nach § 7 Abs. 1 HOAI, dass die schriftliche Honorarvereinbarung entscheidend ist; Preise sind – insbesondere im privaten Wirtschaftsfeld – frei verhandelbar.
- Die Leistungsphasen der HOAI müssen nicht als Ganzes beauftragt werden. Die HOAI ist Preisrecht. Eine vertragliche Bestimmung des Leistungsziels und des Leistungsinhalts ist unabdingbar. (5) In dieser ist zu definieren, welche Teilleistungen und Teilwerkerfolge der Planer zu erbringen hat. Dies gilt für BIM-Leistungen umso mehr. Denn das Werkvertragsrecht kennt dem Grunde nach nur die Verpflichtung auf den Werkerfolg; die Wahl des Weges dorthin bleibt Planern und Werkunternehmern frei. Die Verpflichtung zur Anwendung der BIM-Methode ist eine Verpflichtung über den Weg zum Werkerfolg. D. h., hier müssen genaue Angaben im Vertrag gemacht werden, welche Etappen als Teilwerkerfolge gewertet werden und was Leistungsziel der Methodenwahl ist. Für die Ausschöpfung des Potenzials für BIM im Betrieb bedeutet dies insbesondere, dass das für die Nutzung im Betrieb so wesentliche as-built-Modell als gesonderter Werkerfolg für Planer, Objektüberwacher und Werkunternehmer definiert wird. Zugleich müssen diese detailliert zu Zustandsfeststellungen gegebenenfalls mit 3D-Scan verpflichtet werden, um ein werthaltiges as-built-Modell überhaupt erstellen zu können.
- Insbesondere der Hochbau wird immer mehr TGA-lastig. Künftig wird dies auch über Regelungen in den Landesbauordnungen zunehmen, um die Gebäudeenergieeffizienz zu erhöhen. Es liegt auf der Hand, dass Energiegebäudeeffizienz ebenso wie Brand-, Wärme- und Schallschutz, aber auch Lebenszykluskosten wie Verbrauch, Verschleiß sowie Soft-Faktoren wie Garantie-, Gewähr- und Wartungsleistungsangebote produktspezifisch geprägt sind. D. h., diese Parameter müssen einerseits in der Ausschreibung ermittelt werden. Andererseits müssen Genehmigungs- und Ausführungsplanung mit den Produktspezifika erstellt werden.
- Insbesondere solange keine Standardisierung der für den BIM-Anwendungsfall Betrieb erforderlichen Daten besteht, ist frühzeitig das zu beauftragende FM-Unternehmen in die Beratung über die BIM-Anforderungen und as-built-Modell-Tiefe hinzuziehen. Denn nur das ausführende FM-Unternehmen kennt die Notwendigkeit bestimmter Daten. Dabei ist zu beachten, dass auch dies einen Planungsauftrag für das FM-Unternehmen darstellen kann, mit aller Konsequenz der Haftung für die Planungsverantwortung.
- Mit der BIM-Methode wird in der Regel bereits in den Leistungsphasen 2 und 3 der Objektplanung ein Gebäudemodell erstellt, das ermöglicht, die Gebäudetechnikflächen nebst Leitungstrassen (grob) zu definieren und Raumprogramme auch bezüglich technischer Werte zu erstellen. Diese in Leistungsphase 2 und 3 erstellten Gebäudemodelle sind mit den Vergabeunterlagen für die Beschaffung der Bauleistungen bekannt¬ zu machen. In diese Modelle können ausführende Firmen und die Produkthersteller¬ ihre produktspezifische Detailplanung als Fachmodell einarbeiten.
Wird sich der Auftraggeber dieser Prämissen gewahr, hat er die Beschaffung darauf auszurichten, den wirtschaftlichen und nachhaltigen Gebäudebetrieb sicherzustellen, wie es etwa auch das Vergaberecht vorsieht (§§ 31 Abs. 3, 57 f. VgV, 7a EU Abs. 5 VOB/A). Daraus resultiert, dass der Auftraggeber die Aufgaben neu verteilt und die Projektabfolge wie folgt ändert:
- Der Auftrag an den/die Planer enthält das Planungsziel eines wirtschaftlichen Gebäudebetriebs nebst optimierter BIM-Planung und Errichtung.
- Der Planer bringt die Objektplanung auf Leistungsphase 3.
- Ein FM-Unternehmen gibt die auf den Betrieb bezogenen BIM-Implikationen vor, die bei der Ausschreibung bzw. den Angeboten zu berücksichtigen sind.
- Auf dieser Basis wird für einzelne Gewerke(pakete) bzw. Fachlose eine für die jeweiligen Teile funktionale Ausschreibung (§ 7c EU VOB/A) erstellt. Bei der Ausschreibung werden zudem Konzepte für Garantien, Gewähr- und Wartungsleistungen und zur Senkung der Lebenszykluskosten abgefragt.
- Die Fachingenieure/der Generalplaner prüfen die Angebote nebst Konzepten mit den produktspezifischen Angeboten nebst Lebenszykluskosten.
- Auf Grundlage des bezuschlagten Angebots werden Genehmigungs- und Ausführungsplanung erstellt, woran auch die bezuschlagten Firmen in den Fachmodellen mitarbeiten.
- Während der Ausführung ist auf die zeitgenaue Zustandsfeststellung zu achten (was zuvor vertraglich zu verankern ist), damit ein valides as-built-Modell entsteht. Das as-built-Modell ist als gemeinschaftlich geschuldeter Werk¬erfolg zu definieren. Die Erreichung kann mittels sachverständiger Abnahme durch das FM-Unternehmen verifiziert werden.

Option einer Vergabe- und Vertragskonzeption mit Blick auf den wirtschaftlichen und nachhaltigen Gebäudebetrieb (Bild: HFK Rechtsanwälte/HUSS-Medien GmbH)
Der Auftraggeber hat nach dieser Konzeption zu prüfen, welche (Teil-)Leistungen genau den Architekten und Ingenieuren zu übertragen sind; z. B. mit Hilfe der Siemon-Tabelle können¬ nur diejenigen Teilleistungen der Leistungsphasen übertragen werden, die auch tatsächlich benötigt werden. Obgleich die Fachplaner mit diesem Modell weniger in der Ausführungsplanung gefragt sind, so sind sie umso mehr bei der Auswertung der Angebote, der Kollisionsprüfung und Überwachung der Ausführung und Objektbetreuung gefragt (Leistungsphase 7 bis 9 § 55 HOAI 2013). Bei Objekt- und Fachüberwachern wird ein wesentlicher Leistungsteil in der Leistungsphase 8 liegen, um ein valides as-built-Modell zu erhalten. Die Vergütung dafür ist frei vereinbar, § 7 Abs. 1 HOAI.
4. Fazit
Mit der Einführung von BIM sollte auch ein Paradigmenwechsel bei der Vergabe- und Vertragspraxis einhergehen. Nur mit einem solchen können das Wirkpotenzial von BIM voll ausgeschöpft und Bauzeit wie Nachtragsrisiko optimal gesteuert werden.
Fußnoten:
(1) Vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27. 07. 2018 – 6 U 203/13; BGH, Beschluss vom 06. 03. 2019 – VII ZR 169/18.
(2) KG, Urteil vom 19. 06. 2018 – 7 U 33/17.
(3) Entsprechendes findet sich auch in der Anlage 15 (TGA) HOAI 2013
(4) OLG Celle, Urteil vom 17. 07. 2019 – 14 U 188/18
(5) LG Dresden, Beschluss vom 08. 02. 2018 – 6 O 1751/15