20.01.2020 |
Jürgen Winkler
Die gemütliche DDR-Combo Puhdys veröffentlichte 50 Jahre lang ihren Schunkelpop unter dem Namen der Band und verteilte die Tantiemen gleichmäßig auf alle Musiker. Jetzt erklärt sich der Gitarrist nachträglich zum alleinigen Schöpfer der Mitklatsch-Perlen und verklagt seine ex-Kollegen. In Zukunft will er mehr Tantiemen kassieren, seine früheren besten Freunde mögen sich bitte mit weniger Euro bescheiden.
Das ist ein klassischer Konflikt aus einer kollaborativen Arbeit. Mehrere Menschen erstellen ein Produkt, haben aber einen unterschiedlichen schöpferischen Anteil. Bei der Weiterverwertung des Produkts fließen Tantiemen entsprechend dem Anteil des Einzelnen an der Wertschöpfung. Im Popgeschäft erhält der kreative Gitarrist meist einen Sack voll Gold; der irgendwie notwendige Schlagzeuger bekommt ein Trostpflaster.
Übertragen auf die BIM-Methodik und das gemeinsame 3D-Modell sehe ich ähnliche Konflikte am Horizont. Warum soll sich ein Tragwerksplaner für seinen Anteil am 3D-Modell mit einer Einmalzahlung abfinden lassen, wenn Bauherren und Betreiber über die Lebensdauer des Gebäudes von diesem 3D-Modell profitieren? Was hindert den Tragwerksplaner, eine Lizenzbeteiligung zu fordern? Oder anders gefragt: Wem gehören die Nutzungsrechte an 3D-Modellen?
Beim Immaterialgüterschutz muss man unterscheiden zwischen der jetzigen Rechtslage und neuen Regeln, die in der Zukunft möglicherweise erforderlich sein werden. Wenn ich die jetzige Rechtslage betrachte, dann bin ich der Auffassung, dass Anbieter und Hersteller – d. h., Planer, die 3D-Modelle erstellen – bereits jetzt das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz nutzen können. Dinge, die auf dem Markt nicht offenkundig bekannt sind und verwertet werden, können als Geschäftsgeheimnis vertraglich fixiert werden. Das ist sowohl in Verträgen mit den Mitarbeitern als auch den Projektbeteiligten möglich. Dann ist jedem klar, der mit einem solchen 3D-Modell in Berührung kommt, dass die dahinterliegende Intelligenz, die mit den nativen Daten ausgetauscht wird, von den Projektbeteiligten nur im Zusammenhang mit diesem Projekt verwendet werden darf. Sie sind nicht befugt, das in einem anderen Projekt zum Einsatz zu bringen.
Das kann man jetzt schon vertraglich regeln. Die Schwierigkeit besteht darin, dass die vertragliche Regelung eine genaue Beschreibung des Gegenstandes voraussetzt, der Teil des Geschäftsgeheimnisses ist. Dafür gibt es noch nicht so viele Vorlagen oder Muster für das Bauwesen. In der Industrie und der IT-Branche kennt man das schon länger, dort müsste man mal sehen, wie sie das machen. Bei Planerverträgen ist das aber noch kein gängiger Standard.
Was ist der Kern des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes?
Im Gesetz steht, dass man erkennbare Vorkehrungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses treffen muss. Eine Vorkehrung besteht beispielsweise in der Vertragsgestaltung oder auch in technischen Schutzvorkehrungen wie Datenversionskennung. Man muss in die Verträge mit den Mitarbeitern den Passus aufnehmen, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Als andere Vorkehrung ist bei den Projektbeteiligten im Architekten- oder Planervertrag zuerst der Kreis der Beteiligten zu definieren. Dadurch sind die Beteiligten verpflichtet, dass alles, was in den Verträgen als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet wurde, auch als Geheimnis behandelt und nicht anderswo weiterverwendet wird. Nur weil ich als Bauherr über das Gebäudedatenmodell verfüge, darf ich es nicht in anderen Objekten weiterverwenden, zum Beispiel bei Bauträgern oder in anderen Planungsabteilungen, die keine Projektbeteiligten sind.
Wo kein Kläger, da kein Richter.
Man muss von den Verstößen erfahren, das ist tatsächlich ein Problem. Dafür sind Auskunfts- und Fragerechte notwendig. Vertraglich ist das möglich, sonst würden Industrieprojekte nicht funktionieren. Wenn beispielsweise Mercedes und Renault gemeinsam Motoren entwickeln, kommen beide Unternehmen wechselseitig mit betrieblichem Know-how des Partners in Berührung. Das lässt sich vertraglich so definieren, dass das Know-how des Partners nicht im eigenen Unternehmen weiterverwendet wird.
Sie sprachen von neuen Regeln, die eventuell erforderlich sind. Ist dafür der Gesetzgeber gefragt, oder klärt das die Bauindustrie in Eigenregie?
Das berührt tatsächlich den Gesetzgeber. Hier gibt es einen Punkt, über den man nachdenken müsste. Das Urhebergesetz kennt den Datenbankschutz. Nicht den Datenbankwerkschutz, sondern den Datenbankschutz. Der Datenbankschutz ist ein Investitionsschutz. Hier wird nicht wie im klassischen Urheberrecht die geistige Schöpfung geschützt, sondern die Mühen desjenigen, der verstreute unabhängige Daten sammelt und sie in einer strukturierten Form in einer Datenbank auswertbar macht. Das kostet Zeit und Geld, dafür verdient der Urheber Schutz.
Der Gesetzgeber konnte aber zum Zeitpunkt der Gesetzgebung nicht wissen, wie der typische Prozess bei der Erstellung von Gebäudedatenmodellen abläuft. Der Architekt beginnt mit dem 3D-Modell, das wird durch TGA und Statik angereichert, dann folgen Werk- und Ausführungsplanung usw. Das Modell wird immer mehr ergänzt, es wandert in der Wertschöpfungsstufe zum Facility Management, wird beim Umbau des Gebäudes herangezogen oder am Ende des Lebenszyklus bei Abriss und Entsorgung.
Wir haben also eine Datenbank, denn ein Gebäudedatenmodell ist nichts anderes als eine Datenbank. Diese Datenbank durchläuft Wertschöpfungsstufen und hat damit verschiedene Hersteller im Sinne des Gesetzes. Diese Datenbankwertschöpfungskette kennt das Urhebergesetz nicht. Auch der Begriff des Herstellers passt nicht richtig zum Bauwesen. Der Gesetzgeber versteht als Hersteller beispielsweise einen Programmierer, der eine Wetterdatenbank für Hobbyflieger erstellt. Der baut seine Datenbank als Geschäftsmodell auf, betreibt sie ständig und bleibt der alleinige Hersteller und Betreiber.
Beim Gebäudedatenmodell geht es darum, weiterwandernde Datenbanken zu übertragen. Hier müssten das Urhebergesetz und die dahinterliegende europarechtliche Urheberrichtlinie um einen differenzierten Herstellerbegriff erweitert werden. Außerdem müsste definiert werden, dass Gebäudedatenmodelle eine Mischung aus erzeugten und gesammelten Daten sind. Auch das kennt der Gesetzgeber nicht, er geht nur von gesammelten Daten aus.
Der Gesetzgeber ist demnach im Urheberrecht auf die kollaborative Zusammenarbeit, die gerade bei BIM essenziell ist, nicht vorbereitet.
So kann man es sagen. Es gibt die Komponente der kollaborativen Erstellung, aber das ist noch nicht die Wertschöpfungsstufe, die kommt als zweiter Sachverhalt hinzu. Ich kann in der ersten Wertschöpfungsstufe verschiedene Planer kollaborativ beteiligen, die ein genehmigungsreifes Modell erstellen. Dann folgen die nächsten Stufen, wobei diese Stufen durch die BIM-Modellierungstechnik parallel entstehen können. Wenn Sie sich beispielsweise Szenarioauswertungen für Finanzierungskonzepte oder zur Gewinnung von Ankermietern vorstellen, dann sind das Wertschöpfungsszenarien, die in dieser ausgeprägten Form bisher nicht praktiziert wurden. Wir haben also sowohl neue Wertschöpfungsketten, die zu neuen Zeitpunkten entstehen, und klassische Wertschöpfungsketten, bei denen jemand z. B. das 3D-Modell ins Facility Management übernimmt. Beide Sachverhalte muss man rechtlich in den Griff bekommen.
Angenommen, ein Planer erstellt ein 3D-Modell des Tragwerks und übergibt es an den Architekten, der es in sein 3D-Gebäudemodell integriert oder komplett nachbaut, weil das Modell des Tragwerksplaners unbrauchbar war. Verliert der Tragwerksplaner im Moment der Übergabe die Rechte an seinem 3D-Modell?
Im Moment müssen wir konstatieren, dass es nur den Geheimnisschutz als Gesetz gibt, auf das sich das Vertragsrecht beziehen kann. Ob der Datenbankschutz jetzt schon durch analoge Anwendung auf den Geheimnisschutz erstreckt werden kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht ausgeurteilt. Ich bin der Auffassung, dass der Datenbankschutz gesetzgeberisch erweitert werden sollte. Wenn wir unterstellen, dass es ein solches Investitionsschutzrecht gibt, dann erkennen wir am Beispiel Ihrer Frage, dass es im Moment schwierig wäre, jeder Teildatenbank einem Hersteller zuzuordnen. Der Architekt ist dann der Hersteller des Architekturmodells, der Tragwerksplaner der Hersteller des Tragwerksmodells usw., und die gewähren sich im schlimmsten Fall keine Rechte. Das zeigt, dass hier ein Problem besteht.
Im Moment läuft das auf einer anderen Ebene. Der Tragwerksplaner verpflichtet sich, dass er dem Bauherren einen bestimmten Tragwerksplanungserfolg schuldet. Wenn sein Modell unbrauchbar ist, kann der Bauherr sagen: Nicht erfüllungstauglich, Abnahme verweigert, bitte ein neues Modell.
Künftig könnte es aber so sein, dass aus Architekt und Tragwerksplaner zwei Mithersteller werden, die die Nutzungsrechte an den Bauherren übertragen und dafür Lizenzeinnahmen verlangen. Woraus die nächsten Fragen entstehen, die auch noch niemand beantworten kann: In welcher Höhe wären Lizenzeinnahmen gerechtfertigt? Welchen Wert stellt die Nutzung dar?
Ein digitaler Zwilling soll das Gebäude über den gesamten Lebenszyklus begleiten. Dabei wird das 3D-Modell immer weiter mit Daten angereichert. Wie verhält es sich hier mit den Rechten?
Da legen Sie den Finger in die Wunde. Man kann nicht einfach sagen, so wie ich Eigentum an meinen Plänen oder Dokumentationen habe, ist das 3D-Modell mein Eigentum. Das funktioniert deshalb nicht, weil Eigentum einen sächlichen Gegenstand voraussetzt. Es gibt kein Eigentum an Daten. Es bringt mir aber nichts, das Eigentum an der externen Festplatte geltend zu machen, auf der das 3D-Modell gespeichert ist. Deshalb wird zurzeit eine intensive Diskussion darüber geführt, ob wir ein Datenrecht benötigen, um das Internet of Things überhaupt zu ermöglichen.
Wenn das Gebäudedatenmodell am Schluss in einer elektronischen Dokumentation zusammengefasst ist, verfüge ich über eine klare Beschreibung darüber, was ich erhalten habe. Diese Beschreibung könnte man zur Grundlage für weitere Nutzungsrechte machen, die man dann für diesen Leistungsgegenstand bekommt. Um das zu realisieren, müsste man sich aber noch Gedanken über ein Leistungsschutzrecht sui generis (*) machen. Da ist allerdings ein sehr dickes Brett zu bohren, das soll man nicht unterschätzen. Ein Leistungsschutzrecht eigener Art fällt nicht vom Himmel. Ich habe aber den Eindruck, dass wir z. B. durch die Programme im Bereich der künstlichen Intelligenz, die gerade entstehen, mittelfristig nicht daran vorbeikommen, uns um ein Leistungsschutzrecht sui generis zu kümmern.
Gibt es in den Büros, Verbänden, Gremien und Kammern, in denen Sie Gespräche führten, ein offenes Ohr für ein Leistungsschutzrecht sui generis?
Das muss man differenzieren. Es gibt mit Sicherheit Büros, die sich sehr früh in den Prozess einbrachten und die verstanden haben, dass es um ganz neue wirtschaftliche Werte geht. Die sehen, wie andere Parteien von ihrer Leistung partizipieren. Die Verträge sind jetzt so gestaltet, dass man ein As-Built-Modell schuldet, und man hat sich keine Gedanken darüber gemacht, was es bedeutet, z. B. offene Revit-Dateien abzuliefern. Bei diesen Büros ist sehr wohl angekommen, dass sie dritten Parteien frei Haus Leistungen liefern, die in den üblichen Vergütungsschemata nach HOAI nicht in vollem Umfang abzubilden sind.
Diese Büros befinden sich aber in einer Pionierstellung. Deshalb bilden sie noch nicht die Meinung eines Berufsverbands oder einer Kammer ab. Der Prozess der Meinungsbildung findet gerade statt, denn die wirtschaftliche Notwendigkeit ist unbestritten. Man kann nicht einfach sagen, der Aufwand, der damit verbunden ist, ist durch die HOAI abgegolten. Das ist eine verkürzte Sicht auf diese Dinge. Es fällt aber allen Beteiligten schwer, zu spezifizieren, wo entsteht ein Mehraufwand, wo gibt es Rationalisierungseffekte, wo sind neue Leistungsmöglichkeiten gegeben. Auch auf Seiten der Politik bereiten Kammern und Verbände dieses Thema immer mehr auf, um eine Aussage treffen zu können.
Es wird also nichts ausgesessen, es gibt durchaus Bewegung nach vorn.
Bei weitreichenden politischen Änderungen müssen immer verschiedene Interessengruppen erkennen, dass es richtig ist, diesen Regelungsbedarf anzugehen. Es ist inzwischen auch erkennbar, dass Investoren und Projektentwickler Rechtssicherheit benötigen. Digitale Zwillinge begleiten immer öfter die Gebäude, und da tauchen immer neue Fragestellungen auf. Der digitale Zwilling hat mich viel Geld gekostet – kann ich den nächsten Planer verpflichten, den digitalen Zwilling zu benutzen, weil er mit so vielen Informationen angereichert ist, dass es gar nicht mehr geht, ihn neu aufzubauen? Diese Frage ist bis heute ungeklärt. Sie ließe sich in Zukunft leichter beantworten, wenn man eine entsprechende urheberrechtliche Änderung hätte.
Oder eine andere Frage: Was passiert, wenn mitten in einem aufwendigen BIM-Projekt der Planer gewechselt wird? Man wird immer wieder an den Punkt kommen, an dem man erkennt, dass uns ein Leistungsschutzrecht sui generis fehlt, mindestens aber eine Weiterentwicklung des Datenbankschutzrechts.
Wenn nicht, wird es irgendwann knallen. Dann sagt jemand: Stopp, das ist mein Gebäudedatenmodell. Finger weg, oder ich verklage dich.
Es gibt das Beispiel eines Krankenhauses, bei dem das ursprüngliche Architekturmodell Schicht um Schicht mit Informationen angereichert wurde. Das Facility Management bestellt aus dem Modell heraus sogar medizinische Kleinteile. Hier legen sich natürlich die Architekten, die das Modell erstellten, und der Krankenhausbetreiber die Frage vor, wer den wirtschaftlichen Wert geschaffen hat und wer daran partizipieren darf. Die Daten selbst gehören niemand – aber wer hat das Recht an den Datenbänken? Darüber wird dort intensiv diskutiert.
Man kann daraus erkennen, wie ein Vergütungssystem funktionieren könnte. Im Arbeitnehmererfinderrecht kennt man das Prinzip, dass die Bewertung einer Erfindung von den Umsätzen abhängt, die damit zu realisieren sind.
So könnte man auch im Beispiel des Krankenhauses sagen, dass die Umsätze als Basis dienen und die Vergütung entsprechend berechnet wird. Man müsste versuchen, eine Formel zu finden, aus der man den Wert des Modells ableitet.
Das stelle ich mir schwierig vor. Bei Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf.
Ein Weg wäre die Lizenzierung. Bei gewerblich genutzten Immobilien ließe sich der Wert des 3D-Modells nach den dort zu realisierenden Umsätzen über eine definierte Dauer festlegen, beispielsweise die Abschreibungsdauer von xy Jahren. Dann kommt aber der schwierigste Punkt: Wie viel von diesen Umsätzen gebührt dem Ersteller einer Datenbank, wenn der Betreiber der Immobilie inzwischen gewechselt hat? Auf diese Frage gibt es im Moment noch keine Antwort.
Wie eingangs erwähnt, ist die Erteilung von Lizenzen ein gängiges Modell in der Unterhaltungsindustrie.
Ja, die Methodik des Lizenzmodells ist nicht neu, aber die Methodik inhaltlich zu füllen, ist im Fall des Gebäudedatenmodells neu. Es gibt noch keine Markterfahrung, auf die man sich beziehen kann. Aber es ist sinnvoll, darüber nachzudenken.
(*) Vertrag eigener Art (atypischer Vertrag), der nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist